Allgemeine Geschäftsbedingungen

Cellomomente // Christoph Uschner

Stand September 2018

§1 Vertragsgegenstand, Zustandekommen des Vertrages

Der Vertragsgegenstand (Konzert, Festmusik, Trauermusik, Unterricht) wird in einem Dienstleistungsvertrag festgehalten, dessen Bestandteil diese AGB von Cellomomente Christoph Uschner sind. Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung desselben durch beide Vertragspartner zustande.

§2 Vergütung und Kosten

1. Die Höhe der Gage, der Fahrtkosten und evtl. zusätzlicher Kosten wird im Vertrag festgehalten.

2. Ob und in welcher Höhe eine Anzahlung bei Vertragsunterzeichnung fällig wird, entscheidet der Künstler und hält dies im Vertrag fest.

3. Auch bei Abbruch der Veranstaltung (ausgenommen: Abbruch durch Musiker zu verantworten) ist der vereinbarte Festpreis vollständig und ohne Abzug zu zahlen.

4. Sämtliche Bewilligungen und Gebühren (GEMA-Abgaben) gehen zu Lasten des Veranstalters. Eine Übersicht der für die Veranstaltung geplanten Stücke wird bei Bedarf vor Beginn der Veranstaltung an den Veranstalter ausgehändigt.

5. Die im Vertrag vereinbarte Gage unterliegt nicht der Lohnsteuerpflicht, die beteiligten Musiker verpflichten sich, die Gage selbst zu versteuern.

6. Die auf die Gage anfallende Künstlersozialabgabe wird vom Veranstalter getragen und ordnungsgemäß an die KSK in Wilhelmshaven abgeführt. Hinweis: Private Veranstaltungen sind nicht abgabepflichtig.

§3 Kündigung / Zurücktreten vom Vertrag

1. Eine Kündigung des Vertrages ist beiderseits bis 180 Tage vor dem Veranstaltungstermin ohne Schadenersatzforderung möglich. Geleistete Anzahlungen werden vom Künstler nicht zurückerstattet.

§3 Pflichten des Veranstalters

1. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Musiker/den Musikern eine für den Auftritt geeignete Bühne oder ein ebenerdiger Platz mit einer Größe von mindestens 1qm pro Musiker zur Verfügung steht. Die Bühne bzw. der Platz muss sauber, trocken und von Wettereinflüssen (zB starker Sonne, Regen, Hagel, Schnee usw.) geschützt sein. Auf Grund der Empfindlichkeit der Instrumente muss bei Outdoor-Auftritten , bei denen die Außentemperaturen <10°C sind, entsprechende Heizvorrichtungen angeschlossen werden. Es liegt im Ermessen des Künstlers, ob die Temperaturbedingungen für die Instrumente ausreichend sind.

2. Der Veranstalter stellt dem Künstler und seinen Musikern einen abschließbaren Raum o.ä. zur Verfügung, in dem Equipment, Instrumentenkoffer u.ä. für die Zeit der Veranstaltung aufbewahrt werden können.

3. Besonders wenn vorab kein Soundcheck gemacht wird und die Bühne oder der Platz unmittelbar vor dem Auftritt nicht für das Stimmen der Instrumente und ein kurzes Einspielen genutzt werden kann (z.B. weil sich die Bühne bei einer Hochzeit in dem Raum befindet, in dem die Gäste schon feiern), muss ein separater Raum zur Verfügung gestellt werden, in dem Einspielen und Stimmen ohne Stören der Gäste möglich ist.

4. Für jeden Musiker muss eine zum Musizieren geeignete Sitzgelegenheit vorhanden sein – wichtig ist dabei, dass es sich um Stühle OHNE Armlehne und mit gerader, stabiler Sitzfläche handelt.

5. Der Veranstalter stellt dem Künstler und seinen Musikern Getränke und Verpflegung in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung.

6. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die vereinbarten Zeiten eingehalten werden.

7. Der Veranstalter hat darauf zu achten, dass während des Gastspiels und der Probe/des Soundchecks keine professionellen Ton-, Film-, Foto- oder Videoaufnahmen ohne das Einverständnis der/des Musiker(s) gemacht werden. Erinnerungsfotos und Videos für private Verwendung sind selbstverständlich gestattet.

8. Bei mehrtägigen Veranstaltungen und bei Bedarf auch bei einer Entfernung von über 100km zumVeranstaltungsort kann der Künstler/seine Musiker eine Übernachtungsmöglichkeit oder Erstattung von Übernachtungskosten durch den Veranstalter verlangen. Entsprechende Vereinbarungen werden in der Vertragsanlage „Übernachtung“ festgehalten.

9. Der Veranstalter übernimmt die Haftung für die Sicherheit des Künstlers und seiner Musiker sowie für die vom Musiker in den Veranstaltungsort eingebrachten Anlagen und Instrumente während des Aufenthaltes am Veranstaltungsort.

10. Der Veranstalter reserviert mind. einen Parkplatz vor Ort für den Künstler/die Musiker oder organisiert eine nahegelegene Parkmöglichkeit.

§4 Pflichten und Rechte des Künstlers

1. Je nach Angabe im Vertrag spielt der Künstler/seine Musiker Stücke nach Absprache oder eigens gewählte, zum Anlass passende Musik. In jedem Fall sind der Künstler und seine Musiker in der Art der Darbietung und der künstlerischen Gestaltung frei.

2. Der Veranstalter kann sich nicht darauf berufen, dass der Künstler und seine Musiker künstlerisch oder technisch unzureichend ausgestattet sind.

3. Der/die Musiker bringen die erforderlichen Instrumente mit, ggf. wird vertraglich festgehalten, wenn Instrumente am Auftrittsort seitens des Veranstalters zur Verfügung gestellt werden. Die eigenen Instrumente des Künstlers/der Musiker werden nicht für anderweitige Benutzung bereit gestellt.

4. Bei Auftritten mit klassischer Musik werden die Instrumente nicht akustisch verstärkt. Vereinbarungen über die Bereitstellung des technischen Equipments werden im Bedarfsfall gesondert festgehalten.

5. Unabhängig von mit dem Veranstalter abgesprochenen Pausen, dürfen der Künstler und seine Musiker ab einer Spieldauer von 1,5h jeweils 10 min. pro Stunde pausieren, wobei es den Musikern obliegt, die Pausen auch tatsächlich zu nehmen.

6. Musik-Pausen, die nicht von dem/den Musiker(n) verursacht werden und die durch den/die Musiker in ihrer Länge nicht beeinflussbar sind (z.B. durch Spiele bei Hochzeiten, Show-Einlagen, usw.), werden nicht kostenfrei mit Live-Musik an die vereinbarte Spielzeit angehangen.

7. Der/die Musiker sichert(n) pünktliches Erscheinen am Veranstaltungsort und die Einhaltung der vereinbarten Zeiten zu.

§5 Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten

1. Wird der Vertrag aus anderen Gründen als unter §5 2. und 3. beschrieben, nicht erfüllt, werden 50% der vereinbarten Gage bis 3 Wochen vor dem Auftrittstermin bzw. 100% der vereinbarten Gage ab 3 Wochen vor dem Auftrittstermin als Ausfallgeld fällig. Schafft der schuldhafte Vertragspartner adäquaten Ersatz, entfällt jegliches Recht zur Forderung eines Ausfallgeldes.

2. Kann die Erfüllung der Pflichten entweder vom Veranstalter oder vom Musiker auf Grund von Höherer Gewalt, unabwendbarer behördlicher Maßnahmen oder Streik nicht gewährleistet werden, so werden beide Vertragspartner von diesen Vertragspflichten entbunden. Ansprüche jeder Art können nicht daraus abgeleitet werden. Das Ausfallgeld entfällt. Jeder Vertragspartner trägt die ihm entstandenen Kosten selbst.

3. Ist der Künstler oder ein Mitglied der Künstlergruppe durch Krankheit verhindert, so hat er dies unverzüglich mitzuteilen und durch ärztliches Attest nachzuweisen. Die Auftrittspflicht des Künstlers und die Vergütungspflicht des Veranstalters entfallen in diesem Fall. Es erliegt im Ermessen des Künstlers, ob er in einer ggf. kleineren Besetzung den Auftritt wahrnimmt; musikalische Programme, die in einer kleineren Besetzung nicht wie abgesprochen umgesetzt werden können, dürfen entsprechend vom Künstler verändert werden. Ansprüche jeder Art können nicht daraus abgeleitet werden. Das Ausfallgeld entfällt ebenso. Jeder Vertragspartner trägt die ihm entstandenen Kosten selbst.

§8 Datenschutz

1. Die für den Vertragsschluss und die Ausführung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung nötigen

persönlichen Informationen verwenden wir und bewahren wir im Rahmen der gesetzlichen

Bestimmungen auf. Eine unerlaubte Weitergabe an Dritte erfolgt selbstverständlich nicht. Als Ergänzung

zum Vertrag kann die Anlage „Datenschutz“ ausgefüllt werden, wenn eine freiwillige Einwilligung zur

Nutzung der persönlichen Daten für unternehmensspezifische Werbung & Information gegeben werden

soll.

2. Auf formlosen Antrag können die hinterlegten Daten jederzeit eingesehen und – im Rahmen der

gesetzlichen Bestimmungen – eine Forderung auf Löschung der Daten gestellt werden.

§9 Schlussbestimmungen

1. Gerichtsstand für beide Partien ist das für den Künstler zuständige Amtsgericht. Deutsches Recht findet

Anwendung. Die Vertragspartner sind bemüht, Streitigkeiten geschlossenen Verträgen gütlich beizulegen.

2. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen der

Schriftform, wofür gegenseitig bestätigter Schriftverkehr genügt.

3. Durch einen Vertrag wird zwischen den Vertragsparteien weder ein Arbeitsverhältnis, noch ein einem

Arbeitsverhältnis ähnliches Vertragsverhältnis begründet.

4. Beide Vertragspartner vereinbaren Stillschweigen über die gesamten vertraglichen Vereinbarungen und

das Wahren des Gagengeheimnisses.